Neue Hebesatzsatzung
icon.crdate24.10.2024
Gemeinderat beschließt neue Hebesätze für Grundsteuer A und B ab 2025
Der Gemeinderat hat in seiner jüngsten Sitzung die Hebesätze für die Grundsteuer A und B neu festgelegt. Die neuen Hebesätze gelten ab dem 01. Januar 2025, da die alte Einheitsbewertung nur noch bis zum 31.12.2024 angewendet werden darf. Mit der beschlossenen Satzung reagiert Denkendorf rechtzeitig auf die Vorgaben der Grundsteuerreform und sorgt für frühzeitige Klarheit über die Höhe der Grundsteuer 2025 für die Denkendorfer Grundstückseigentümer.
„Die Anpassung der Hebesätze für die Grundsteuer wurde durch die Grundsteuerreform notwendig“, führte Bürgermeister Barth in der Gemeinderatsitzung ein. Die bisher gültige Einheitsbewertung gilt nur noch bis Ende des Jahres 2024. Dies machte auch in Denkendorf den Beschluss von neuen Grundsteuerhebesätzen notwendig.
Nach der neuen Satzung über die Erhebung von Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung), die am vergangenen Montag durch den Gemeinderat beschlossen wurde, wird der Hebesatz der Grundsteuer B, der für bebaute und unbebaute Grundstücke gilt, auf 213 von Hundert festgesetzt. Die Grundsteuer A, welche land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen betrifft, bleibt unverändert bei einem Hebesatz von 275 von Hundert. Damit befindet sich der neu beschlossene Hebesatz für die Grundsteuer B innerhalb des Korridors des Transparenzregisters. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat für die Grundsteuer B ein Transparenzregister veröffentlicht, in dem für alle Kommunen eine Bandbreite an möglichen Hebesätzen ausgelesen werden kann, die aus Sicht des Finanzministeriums aufkommensneutral sind.
Hintergrund der Reform
Die Reform der Grundsteuer basiert auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018, das die bisherige Bewertung von Grundstücken als verfassungswidrig erklärte. Im Zuge der Neuregelung führte das Land Baden-Württemberg das „modifizierte Bodenwertmodell“ für die Grundsteuer B ein. Dieses Modell berechnet die Grundsteuer künftig ausschließlich auf Basis des Bodenrichtwerts und der Grundstücksgröße, während der Wert der darauf befindlichen Gebäude nicht mehr einbezogen wird. Grundstücke, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, profitieren von einem Abschlag von 30 %.
Aufkommensneutralität als Ziel
Der Gemeinderat verfolgte in seinem Beschluss das Ziel der Aufkommensneutralität. Das bedeutet, dass das Steueraufkommen für das Jahr 2025 in etwa dem Gesamtaufkommen des Jahres 2024, angepasst durch die durchschnittliche Steigerungen der letzten Jahre, entsprechen soll. Die individuelle Steuerbelastung der Grundstückseigentümer kann jedoch aufgrund der neuen Berechnungsgrundlagen Mehr- oder Minderbelastungen führen. Anhand von Beispielsfällen, wie etwa einem modernen Einfamilienhaus und leerstehenden Bauplätzen, wurden die Verschiebungen der Steuerlast verdeutlicht. In einigen Fällen kommt es zu Erhöhungen der Steueranforderung, während andere Immobilienbesitzer Entlastungen erfahren werden.
Ausblick auf mögliche Grundsteuer C
Die Entscheidung über die Einführung der Grundsteuer C, die für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen separaten Hebesatz vorsieht, wurde vorerst vertagt. Die Verwaltung empfahl entsprechend der aktuellen Einschätzung des Gemeindetags Baden-Württemberg, die rechtliche Entwicklung und Erfahrungswerte abzuwarten, bevor ein entsprechender Beschluss gefasst wird. Konkret werden nun alle Grundstückseigentümer im nächsten Jahr neue Grundsteuerbescheide von der Gemeinde erhalten.