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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Persönliche Arbeitsuche melden

Während Sie noch eine Arbeit haben, ist es in der Regel leichter möglich, eine neue Beschäftigung für Sie zu finden. Je länger Sie keine Arbeit haben, desto schwieriger gestaltet sich die Arbeitsuche.

Wenn Sie sich frühzeitig als Arbeit suchend melden, können Sie

  • Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt beschleunigen,
  • die Zeit Ihrer Arbeitslosigkeit verkürzen oder
  • im Idealfall Arbeitslosigkeit vollständig vermeiden.

Wenn Sie sicher wissen, dass Ihr Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie sich arbeitsuchend melden. Das gilt auch, wenn Sie im Ausland beschäftigt sind.

Achtung: Die persönliche Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die persönliche Arbeitslosmeldung. Sie können beide Meldungen zusammen abgeben.

Voraussetzungen

Sie vermuten oder sind sicher, dass Ihr Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet.

Verfahrensablauf

Sie müssen sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit als Arbeit suchend melden. Um die Meldefrist zu wahren, können Sie die Beendigung Ihres Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses auch

  • online oder
  • telefonisch unter 0800 4 5555 00 mitteilen und
  • dann einen Termin zur persönlichen Beratung vereinbaren.

Hinweis: Den Online-Dienst können Sie erst nutzen, wenn Sie sich im Portal der Bundesagentur für Arbeit registriert haben.

Ihre Meldung wird erst wirksam, wenn Sie den vereinbarten Termin mit der Agentur für Arbeit wahrnehmen.

Fristen

Sie müssen sich spätestens drei Monate vor Beendigung Ihres Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit als Arbeit suchend melden. Erfahren Sie erst später von der Beendigung, müssen Sie sich innerhalb von drei Kalendertagen als Arbeit suchend melden.

Achtung: Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung kann zu einer einwöchigen Sperrzeit des Arbeitslosengeldes führen.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Lebenslauf

Sonstiges

Arbeitgeber sollten Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vor Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses über die Notwendigkeit informieren,

  • sich frühzeitig eine andere Arbeit zu suchen und
  • eine verpflichtende Arbeitsuchendmeldung abzugeben.

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen dies spätestens mit der Kündigung mitteilen. Darüber hinaus sollte er Sie für notwendige Aktivitäten im Rahmen der Arbeitsuche freistellen.

Achtung: Auch wenn Sie kein Arbeitslosengeld beziehen, aber die Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen, müssen Sie

  • sich bei Ihrer Agentur für Arbeit persönlich melden, wenn sie Sie dazu auffordert,
  • die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte erteilen,
  • Unterlagen vorlegen und
  • alle Änderungen zu diesen Angaben unaufgefordert und sofort mitteilen.

Die Agentur für Arbeit kann die Arbeitsvermittlung für zwölf Wochen einstellen, wenn Sie folgenden Pflichten nicht nachkommen:

  • Ihren Mitwirkungspflichten
  • den Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung oder
  • den festgesetzten Eigenbemühungen

Tipp: Weitere Informationen bietet das "Merkblatt für Arbeitslose, Ihre Rechte - Ihre Pflichten" der Bundesagentur für Arbeit.

Zuständigkeit

die Agentur für Arbeit

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 27.01.2015 freigegeben.